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Deckelung der Abmahnkosten im Urheberrecht auf 100,00 EUR und neuer Auskunftsanspruch ab 1.9.2008 - die neuen §§ 97 a und 101 UrhG

Am 1.9.2008 tritt das „Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums“ in Kraft. Damit verbunden sind zahlreiche Neuerungen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes und des Urheberrechts. So wird in das Urheberrechtsgesetz unter anderem ein neuer § 97 a eingefügt, der Regelungen zur Abmahnung enthält. Der Rechtsinhaber soll den Rechtsverletzer danach bei Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens zunächst abmahnen und ihm damit Gelegenheit geben, den Rechtsstreit durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung beizulegen. Im Falle einer berechtigten Abmahnung sind die Abmahnkosten durch den Rechtsverletzer an den Rechtsinhaber zu erstatten. In Abs. 2 wird die Kostenerstattungspflicht für die erstmalige Abmahnung in „einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs“ auf 100,00 EUR beschränkt. Wann allerdings ein Fall „einfach gelagert“ ist und wann eine „nur unerhebliche Rechtsverletzung“ vorliegt, lässt das Gesetz offen.Ob sich durch die Neuregelung die Situation der Abgemahnten tatsächlich verbessern wird, liegt daher in der Hand der Gerichte, die die gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden und auszulegen haben. Es bleibt daher abzuwarten, wie die Gerichte die neuen Bestimmungen handhaben werden.Weitere wichtige Neuerung im Urheberrecht ist die Einführung eines Auskunftsanspruchs gemäß § 101 UrhG. Danach kann künftig der Rechtsinhaber unter bestimmten Voraussetzungen direkte Auskunft über die Person des Rechtsverletzers verlangen. Wichtiger Anwendungsbereich wird hier die Ermittlung von Tauschbörsen-Teilnehmern sein. Bislang konnten die Rechtsinhaber keine unmittelbare Auskunft vom Internet-Provider verlangen, welcher Anschluss einer bestimmten IP-Adresse zuzuordnen ist. Stattdessen mussten nach bislang geltendem Recht die Rechtsinhaber zunächst Strafanzeige gegen Unbekannt erstatten, um dann nach erfolgreicher Ermittlung des Anschlussinhabers durch die Staatsanwaltschaft im Wege der Akteneinsicht dessen Namen und Anschrift herauszufinden. Künftig kann der Rechtsinhaber unter den Voraussetzungen des § 101 UrhG direkt Auskunft vom Internetzugangsvermittler verlangen. Der Auskunftsanspruch gegen den Provider besteht aber nur, wenn der Rechtsverletzer im gewerblichen Ausmaß gehandelt hat. Das gewerbliche Ausmaß kann sich dabei aus der Anzahl der Rechtsverletzungen oder auch aus der Schwere der Rechtsverletzung ergeben. Demnach kann auch die -an sich private-Teilnahme an Tauschbörsen im Internet einen Auskunftsanspruch nach § 101 UrhG auslösen. Dass durch die Rechtsverletzung Geldeinnahmen erzielt werden, ist demnach für die Annahme eines „gewerblichen Ausmaßes“ nicht erforderlich.

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Veröffentlichung

Sa, 30. August 2008

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