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Streitwert bei Urheberrechtsverletzung durch Verwendung fremder Produktfotos

Viele Online-Händler sehen sich vor dem Problem, dass ihre teilweise mit beachtlichem Aufwand hergestellten Produktfotos durch Konkurrenten verwendet werden, indem diese die Bilder kopieren und in ihre eigenen Produktbeschreibungen einbinden. In aller Regel liegt hier ein Verstoß gegen das Urheberrechtsgesetz vor, weil der Rechtsinhaber dieser Verwendung der Fotografien nicht zugestimmt hat.

 

Das Oberlandesgericht Köln hatte sich nun mit der Frage zu befassen, welcher Streitwert für den Anspruch auf Unterlassung der unlizenzierten Verwendung der Produktfotos anzusetzen ist. Mit Beschluss vom 22.11.2011, Az. 6 W 256/11, hat das OLG Köln entschieden, dass der Gegenstandswert in solchen Fällen mit 3.000,00 EUR zu bemessen ist. Das Gericht weicht damit von dem bislang (im OLG-Bezirk Köln) geltenden Regelstreitwert von 6.000,00 EUR ab. Die ständige Rechtsprechung zur Wertbemessung in Urheberrechtsstreitigkeiten der vorliegenden Art sei „im Lichte der neueren technischen und wirtschaftlichen Entwicklung zu überprüfen und den im Laufe der Zeit gewandelten Anschauungen anzupassen“. Das Gewicht eines einzelnen Verstoßes sei daher heute eher geringer zu bewerten. Das Gericht führt dazu aus, dass das objektive Interesse der in ihrem Leistungsschutzrecht aus § 72 UrhG beeinträchtigten Lichtbildner an der Unterbindung von Verletzungshandlungen der hier in Rede stehenden Art mit Regelbeträgen von etwa 6.000,00 EUR nicht mehr angemessen bewertet sei. Das Gericht stellt dabei auch darauf ab, dass in dem zu entscheidenden Fall der Anspruchsteller das Foto im Rahmen des eigenen Warenangebots ohne Kopierschutz und ohne ausdrücklichen Rechtevorbehalt ins Internet gestellt hatte. Zudem sei das Foto vom Gegner im Rahmen eines sogenannten Privatverkaufs bei eBay verwendet worden, was ebenfalls für eine Verringerung des Streitwerts spreche.

 

Anmerkung: Die Entscheidung kann nur  eine Richtschnur für vergleichbare Fälle sein. Letztlich muss in jedem einzelnen Fall festgestellt werden, welcher wirtschaftliche Wert für den Rechtinhaber mit der Rechtsverletzung beeinträchtigt ist. Maßgeblich ist dafür unter anderem auch, ob es sich um professionelle Fotografien handelt, oder um Aufnahmen, die weder eine besondere technische Ausstattung noch ein fotografisches Geschick voraussetzen. Von Bedeutung ist die Höhe des Streitwerts für die entstehenden Kosten nicht nur im Falle eines gerichtlichen Verfahrens; auch bei einer Abmahnung wegen Verletzung von Urheberrechten bzw. den Rechten des Fotografen bestimmt sich die Höhe der zu erstattenden Abmahnkosten nach dem Streitwert.

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Veröffentlichung

Mo, 06. Februar 2012

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