Neue Informationspflichten für Online-Händler - “Button-Lösung” tritt am 1.8.2012 in Kraft
Am 01.08.2012 tritt das „Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr“ in Kraft.
Anlass der gesetzlichen Neuregelung sind die seit einigen Jahren vermehrt auftretenden sogenannten Abofallen, über die manche fragwürdigen Anbieter versuchen, den Internetnutzern kostenpflichtige Verträge „unterzuschieben“. Dennoch gilt das Gesetz nicht nur für derartige zweifelhafte Internetdienste; das Gesetz betrifft vielmehr jeden, der über das Internet Handel mit Waren betreibt oder Dienstleistungen anbietet.
Durch das Gesetz werden die in § 312 g BGB geregelten „Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr“ erweitert.
Eine wesentliche Neuerung besteht darin, dass der „Bestell-Button“ gut lesbar mit dem Hinweis „zahlungspflichtig bestellen“ (oder einer entsprechend eindeutigen Formulierung) beschriftet sein muss, damit ein wirksamer Vertrag mit dem Käufer zustande kommt. Obwohl es zulässig ist, den „Bestell-Button“ abweichend zu beschriften, ist es sinnvoll, sich an dem gesetzlich vorgesehen Wortlaut zu orientieren und die Formulierung „zahlungspflichtig bestellen“ zu wählen, um keine unnötigen Unsicherheiten einzugehen. Das Gesetz spricht hier von einer „Schaltfläche“, wobei mit Schaltfläche nicht nur die sogenannten Buttons gemeint sind, sondern auch entsprechend beschriftete Links, die zum Absenden der Bestellung zur Verfügung stehen.
Neben der richtigen Wortwahl kommt es auch auf die Lesbarkeit der Beschriftung an. Sowohl Schriftgröße als auch farbliche Gestaltung der Schrift und des Buttons sind daher so zu gestalten, dass bei üblicher Bildschirmauflösung die Aufschrift ohne weiteres gut zu entziffern ist.
Bei einer unzureichenden Beschriftung kommt mit dem Kunden kein wirksamer Vertrag zustande.
Aufgrund der neuen gesetzlichen Bestimmungen sind dem Kunden darüber hinaus bestimmte Informationen unmittelbar vor Abgabe seiner Bestellung klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung zu stellen.
Dies betrifft im Einzelnen die folgenden Angaben:
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung,
die Mindestlaufzeit des Vertrags, wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat,
den Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller damit verbundenen Preisbestandteile sowie alle über den Unternehmer abgeführten Steuern oder, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, seine Berechnungsgrundlage, die dem Verbraucher eine Überprüfung des Preises ermöglicht,
gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten sowie einen Hinweis auf mögliche weitere Steuern oder Kosten, die nicht über den Unternehmer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden.
Häufig werden diese Informationspflichten bereits jetzt erfüllt. Betreiber von Online-Shops sollten die Gesetzesänderung jedoch zum Anlass nehmen, die Rechtmäßigkeit des eigenen Online-Auftritts zu prüfen. Werden die gesetzlichen Regelungen nicht beachtet, drohen auch Abmahnungen von Konkurrenten und Verbraucherschutzverbänden.
Zu beachten ist, dass die neuen Regelungen auch bei Angeboten auf eBay und anderen Handelsplattformen gelten. Hier sieht der Gesetzgeber allerdings vor, dass eine Beschriftung des Buttons z.B. mit den Worten „Gebot abgeben“ zulässig ist.
Ab dem 1.8.2012 finden sich die neuen gesetzlichen Regelungen dann in § 312 g BGB.
Weitere Informationen
Veröffentlichung
Weitere Meldungen
KMU Fonds - Finanzielle Unterstützung bei der Markenanmeldung für Kleine und mittlere Unternehmen
Noch bis 16.12.2022 können kleine und mittlere Unternehmen (KMU) finanzielle Unterstützung durch ...
Angemessene Vergütung des freiberuflichen Fotografen
Di, 13. Oktober 2020
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 23.07.2020 (Az. I ZR 114/19) entschieden, dass für die ...

