Honoraranspruch des freien Fotografen bei Print- und Online-Nutzung
Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Urteil vom 13.07.2010, Az. I-20 U 235/08) steht dem Fotografen kein zusätzliches Honorar für die Nutzung seines Fotos in der E-Paper-Ausgabe neben der Printausgabe zu.
Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass es jedenfalls gegenüber freien Mitarbeitern üblich sei, die Veröffentlichung von Lichtbildern in einem E-Paper neben der Printausgabe nicht gesondert zu vergüten. Das Gericht stützt sich dabei auf ein in dem zugrundeliegenden Verfahren eingeholtes Sachverständigengutachten. Der Gutachter habe dort nachvollziehbar ausgeführt, dass nach seinen Nachforschungen Tageszeitungsverlage gegenüber freien Fotografen keine gesonderte Vergütung für die Nutzung in einem E-Paper zahlen. Nur ein geringer Bruchteil von Zeitungs- und Zeitschriftenverlagen zahle für elektronische Ausgaben eine gesonderte Vergütung. Dies sei nur bei Bildagenturen anders, welche eine gesonderte Vergütung erhielten.
Auf dieser Grundlage hielt das OLG Düsseldorf die Schadenersatzforderungen des Fotografen nicht für begründet.
Dem Fotografen als Urheber stehen für die Berechnung seiner Forderungen auf Schadensersatz grundsätzlich drei Berechnungsmethoden zur Verfügung:
Erstattung einer sogenannten fiktiven Lizenzgebühr (=Lizenzanalogie)
Ersatz des entgangenen Gewinns
Herausgabe des Verletzergewinns.
Vorliegend hatte sich der klagende Fotograf für die Berechnung im Wege der fiktiven Lizenzgebühr entschieden. Bei dieser Berechnungsmethode, die auch als Lizenzanalogie bezeichnet wird, kann der Urheber die angemessene Vergütung als Schadenersatz verlangen. Als angemessen wird dabei eine Lizenzgebühr erachtet, die bei vertraglicher Einräumung eines entsprechenden Nutzungsrechts ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte, wenn beide die im Zeitpunkt der Entscheidung gegebene Sachlage gekannt hätten. Da das Gericht nun aber auf der Grundlage der Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gelangt war, dass mit freien Mitarbeitern üblicherweise keine gesonderte Vergütung für die Nutzung von Fotos in einem E-Paper vereinbart wird, war dem Fotografen kein Schaden entstanden, so dass die Klage als unbegründet abzuweisen war.
Gesetzliche Regelungen zur angemessenen Vergütung des Urhebers finden sich in §§ 32 ff. Urheberrechtsgesetz.
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